Wer darf diese Überprüfungen an Ihrer Lackier-
und Pulverbeschichtungsanlage durchführen?

Es ist von essentieller Bedeutung, dass die Überprüfungen an Ihrer Lackier- und Pulverbeschichtungsanlage von einer qualifizierten Person durchgeführt werden. Die genauen Anforderungen an diese Person werden in der Betriebssicherheitsverordnung und in der TRBS 1203 klar definiert. Hier sind einige wichtige Punkte, die Sie als Betreiber beachten sollten:

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Anforderungen an die befähigten Personen werden in den folgenden Gesetzestexten dargelegt:

  • Betriebssicherheitsverordnung, Abschnitt 3 „Explosionsgefährdung“, Punkte 3.1 – 3.3
  • TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“, Ausgabe vom 14.01.2022

2. Qualifikation und Erfahrung der Prüfer

Als Betreiber sollten Sie sicherstellen, dass die prüfende Person die folgenden Kriterien erfüllt:

  • Nachweisbare Ausbildung: Überzeugen Sie sich davon das die Person die geforderte Ausbildung hat (Kontrolle seiner Nachweise / Zertifikate von Lehrgängen und Weiterbildung).

  • Berufserfahrung zur Ex Schutz Überprüfung von Lackier- und Bezogen auf ihre Berufserfahrung muss die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und § 15 BetrSichV ergänzend zu Abschnitt 2.2 eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Herstellung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung der Anlagen oder Anlagenkomponenten im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrSichV besitzen.

  • Zeitnahme berufliche Tätigkeit. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach § 14 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie § 15 BetrSichV muss ihre Kenntnisse zum Explosionsschutz auf aktuellem Stand halten, z. B. durch Teilnahme an Schulungen oder Unterweisungen. Die befähigte Person für die Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 4 Teil A Nr. 3.8 BetrSichV muss regelmäßig durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Explosionsschutzes fortgebildet werden.

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